Allgemeine Geschäftsbedingungen
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR WAREN, SOFTWARE, PERSONALISIERTE PRODUKTE UND DIENSTLEISTUNGEN DER VENDO Kommunikation + Druck GmbH
Laden Sie hier unsere AGBs herunter: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Waren, Software, personalisierte Produkte und Dienstleistungen.
1. Geltungsbereich
Sämtlichen Vertragsverhältnissen, die die VENDO Kommunikation + Druck GmbH (folgend kurz VENDO genannt) als Auftragnehmer
eingegangen ist, liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde.
Diese AGB werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Bestätigung, Vertrags- bzw. Auftragsunterfertigung, durch
Auftragserteilung oder durch widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder
Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) – stets auch für etwaige Folgegeschäfte – anerkannt. Allgemeinen Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, und diese werden in keinem Fall Vertragsinhalt. Solche
AGB verpflichten VENDO selbst dann nicht, wenn diese diesen nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die
Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkenntnis der Bedingungen des Auftraggebers. Eine Unterwerfung unter solche AGB
liegt lediglich dann vor, wenn dies ausdrücklich und schriftlich von VENDO erklärt wird.
Abänderungen oder Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den
jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Sämtliche aufgrund dieses Vertrages zwischen den Parteien abzugebende Erklärungen bedürfen ebenfalls
der Schriftform (z. B.: Mängelrüge, Kündigung, etc.). Dies gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftlichkeit. Dem
Schriftlichkeitsgebot ist auch entsprochen, wenn Schriftstücke per Telefax an die jeweils andere Vertragspartei übermittelt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche
ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. Das Gleiche gilt für den Fall,
dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt die aus dem Vertrag resultierenden Rechte und Pflichten ohne vorherige
schriftliche Zustimmung von VENDO an Dritte zu übertragen. Die Auftragsabwicklung durch VENDO erfolgt mit Hilfe automatischer
Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur
Verarbeitung der VENDO im Rahmen der vertraglichen Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten.
2. Angebote und Abschlüsse
2.1. Allgemeines
Alle Verträge, Aufträge und Vereinbarungen sind für VENDO nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von VENDO firmenmäßig gezeichnet bzw.
mit dem Logo von VENDO versehen werden und verpflichten nur in dem jeweils angegebenen Umfang. Angebote von VENDO sind
grundsätzlich bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern von VENDO
entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Telefax) von VENDO oder mit Auslieferung der
Ware bzw. Erbringung der Leistung für VENDO verbindlich. Mitarbeiter von VENDO sind nicht berechtigt, von diesen AGB abweichende
Zusagen zu machen.
2.2. Angebote
Angebote von VENDO erfolgen per E-Mail, Telefax oder per Post. Die Gültigkeitsdauer ist dem Angebot zu entnehmen. Auftragsbestätigungen
oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers, die von Angeboten von VENDO in irgendeiner Form abweichen, bedürfen der ausdrücklichen
Bestätigung von VENDO. Einwendungen wegen eines Abweichens des Inhaltes der Auftragsbestätigung von der schriftlichen Bestellung
müssen unverzüglich, jedenfalls binnen 2 Arbeitstagen, nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber erhoben werden,
widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung von VENDO als maßgebend gilt.
2.3. Vertragsabschluss im Webshop
Für solche Verträge gelten ausschließlich die in den jeweiligen Webshops von VENDO veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Webshops als vereinbart.
2.4. Rahmenverträge/Rahmenvereinbarungen
Für den Fall, dass zwischen dem Vertragspartner und dem Auftragnehmer eine Rahmenvereinbarung oder ein Rahmenvertrag abgeschlossen
wurde, gilt Folgendes: Abrufe durch den Vertragspartner, soweit sie von den Vertretern oder sonstigen Vertriebsmit-arbeitern von VENDO
entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung (per E-Mail oder Telefax) von VENDO oder mit Auslieferung der
Ware bzw. Erbringung der Leistung für VENDO verbindlich. Auftragsbestätigungen oder sonstige Erklärungen des Vertragspartners, die von Angeboten von VENDO in irgendeiner Form abweichen, bedürfen auch im Zusammenhang mit Abrufen innerhalb
einer Rahmenvereinbarung oder eines Rahmenvertrags der ausdrücklichen Bestätigung von VENDO. Einwendungen wegen eines
Abweichens des Inhalts der Auftragsbestätigung von der schriftlichen Bestellung oder des Abrufs innerhalb der Rahmenvereinbarung oder
des Rahmenvertrags müssen unverzüglich, jedenfalls binnen zwei Arbeitstagen, nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Auftraggeber
erhoben werden, widrigenfalls der Inhalt der Auftragsbestätigung von VENDO als maßgebend gilt.
3. Leistungsbeschreibung
3.1. Allgemeines
Grundlage von Aufträgen ist neben diesen AGB das Angebot von VENDO bzw. die Leistungsbeschreibung, die VENDO aufgrund der ihr vom
Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Das Angebot und die Leistungsbeschreibung sind vor
Auftragsbestätigung bzw. Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu
überprüfen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers können die vereinbarten Termine ohne nachteilige
Rechtsfolgen für VENDO verzögern und berechtigen VENDO zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
Mit der Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass das vertragsgegenständliche Angebot bzw. die Leistungsbeschreibung von ihm
geprüft wurde und die darin enthaltenen Produkte und Leistungen seinen Anforderungen vollständig entsprechen.
Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne einer solchen oder darüber hinaus erfolgen, sowie Leistungen, die im Angebot bzw. der
Leistungsbeschreibung als "nach Aufwand" gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeit- und Materialaufwand verrechnet.
Von VENDO angegebene Mengenstaffeln verstehen sich in jedem Fall als Mengen ab angebotener oder angefragter Stückzahl.
Werbeaussendungen, Prospektmaterial, Produktinformationen und sonstige Äußerungen von VENDO oder deren Mitarbeitern sind
grundsätzlich unverbindlich.
VENDO warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das Erstellen von Softwareprogrammen völlig
frei von Fehlern nicht möglich ist. VENDO leistet daher bei von ihr erstellten Software-Produkten lediglich Gewähr und haftet lediglich dafür,
dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration des
Auftraggebers den Empfehlungen von VENDO vollständig entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar
und reproduzierbar sind.
3.2. Personalisierte Produkte
Die Personalisierung sowie die Weiterverarbeitung von personalisierten Produkten wie Direct Mailings, Transaktions- und Transpromodrucken
usw. wird in gesonderten Räumlichkeiten abgewickelt. Diese können ausschließlich von befugtem Personal betreten werden. Dies wird durch
ein Kartenschlosssystem gewährleistet, das es durch die Anbindung an das Zeiterfassungssystem jederzeit ermöglicht, festzuhalten, wer
wann die gesicherten Räumlichkeiten betreten hat.
Personalisierte Papierabfälle werden unter Aufsicht unleserlich gemacht bzw. vernichtet. Die personalisierten Produkte verlassen fertig
verpackt die VENDO-Räumlichkeiten und werden dem Transporteur übergeben.
4. Installation/Lieferung und Abnahme
4.1. Installation und Abnahme von Software bzw. Service
Im Falle der Installation von Software durch VENDO hat der Auftraggeber auf eigene Kosten dafür Sorge zu tragen, dass zum Zeitpunkt der
Installation alle nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine problemlose
Installation durch VENDO zu ermöglichen. Etwaige durch die Verletzung dieser Pflicht entstehende im Angebot oder der Auftragsbestätigung
nicht enthaltene Kosten sind durch den Auftraggeber gesondert zu tragen. Die
Abnahme der ausgelieferten Software und Unterlagen erfolgt durch eine von VENDO durchgeführte Funktionsvorführung der Software bzw.
des Services. Die Übergabe ist erfolgt, wenn die Software bei einem Testlauf den im Auftrag bzw. den in der Leistungsbeschreibung
festgelegten Spezifikationen entspricht. Geringfügige Mängel, die die Einsatzfähigkeit des Liefergegenstandes gemäß der im Angebot bzw.
der Leistungsbeschreibung festgehaltenen Eigenschaften nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung
der Abnahme.
Für den Fall, dass die Abnahme der Software bzw. des Services innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Auslieferung aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird, gilt die Software mit Verstreichen dieser Frist als abgenommen.
Mit der Abnahme der Software und der sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber ist die Gefahr endgültig auf diesen übergegangen.
4.2. Übernahme Ware
Die Ware/das Werk ist vom Auftraggeber sofort bei Übernahme entsprechend den §§ 377 und 378 UGB zu prüfen. Feststellbare Mängel
sind auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder Frachtbrief oder – falls keine sofortige Prüfung möglich ist – mittels Einschreiben binnen
acht Tagen nach Übernahme zu rügen. Die Unmöglichkeit der sofortigen Prüfung ist auf dem Lieferschein, Empfangsschein oder
Frachtbrief zu vermerken.
4.3. Lieferung
Lieferungen erfolgen frei Haus. Für Über- oder Unterlieferungen der bestellten Menge gilt laut Empfehlung vom Verband Druck &
Medientechnik Österreich folgende Regelung:
- Auflagen bis 5.000: 20 %
- 5.001 bis 15.000: 15 %
- 15.001 bis 30.000: 12 %
- 30.001 bis 50.000: 8 %
- Über 50.000: 5 %
VENDO ist sohin berechtigt, auch abweichend von der Auftragsbestätigung, Unter- oder Überlieferungen im oben dargestellten Ausmaß
vorzunehmen. Die tatsächlich gelieferte Menge wird zum vereinbarten Preis jeweils per 1.000 Stück verrechnet.
4.4. Personalisierte Produkte
Für Direct Mailings, Transaktionsdruck und dergleichen ist der Liefertermin der Postaufgabetermin und gilt die Leistungspflicht von VENDO mit
der Postaufgabe jedenfalls als erfüllt, da auf den Postlauf kein Einfluss genommen werden kann. VENDO haftet nicht für etwaige vom Zusteller
zu vertretende Schäden. Eine allfällige Portovorauszahlung ist vom Auftraggeber so rechtzeitig auf das bekanntgegebene Bankkonto
einzuzahlen, dass VENDO zumindest zwei Tage vor dem vereinbarten Postaufgabetermin darüber verfügen kann. Für den Fall, dass diese
Zahlung VENDO nicht rechtzeitig gutgeschrieben wird, ist VENDO nicht verpflichtet die Leistung zu erbringen. Die Postaufgabe erfolgt in jedem
Fall erst nach Gutschrift der Portokosten bei VENDO. Für den Fall, dass der Auftrag nach Anweisung des Auftraggebers nicht mehr versendet
ist der Auftraggeber verpflichtet die bis zu dieser Anweisung des Auftraggebers erbachten Leistungen von VENDO uneingeschränkt zu bezahlen.
5. Wartung und Betreuung von Software bzw. Service
Unter Wartung verstehen die Vertragsparteien die Verpflichtung von VENDO, die Software bzw. das Service während der Vertragsdauer in
jenem funktionsfähigen Zustand, den es bei der Abnahme aufweist, aufrecht zu
erhalten. Diese Verpflichtung ist von VENDO im Rahmen der Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft
während der Vertragsdauer gegen Entgelt nach Beauftragung durch den Auftraggeber zu erfüllen.
VENDO behält sich im Rahmen der Wartung vor, die Software bzw. das Service zu ändern, weiter zu entwickeln, zu verbessern oder durch eine
neue Entwicklung mit gleichwertigen Funktionen zu ersetzen. VENDO stellt dabei die Weiterverarbeitung der Daten, die mit früheren
Programmversionen erzeugt wurden, sicher und liefert etwaige hierfür erforderliche Software oder Anleitungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich die im Rahmen der Wartung entwickelten Programmversionen zu übernehmen bzw. einzusetzen. Lehnt der
Auftraggeber die Übernahme bzw. den Einsatz von solchen im Rahmen der Wartung übermittelten bzw. eingesetzten Programmversionen ab,
so ist er dennoch zur ungekürzten Zahlung der Nutzungsentgelte verpflichtet und verzichtet zukünftig auf das Recht der Fehlerbehebung und
weiteren Programmwartung.
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er möglicherweise durch die im Zuge der Wartung erfolgten Änderungen der Programmversionen
aufgrund der Grenzen der vom Auftraggeber eingesetzten Hardwarekonfiguration die neuen Programmversionen nicht mehr in Betrieb nehmen
kann oder das System nicht mehr ausreichend arbeitsfähig ist. In diesem Fall ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die ihm übersandte
Programmversion zu übernehmen und ist berechtigt den gegenständlichen Vertrag zum Monatsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat aufzukündigen.
VENDO verpflichtet sich im Rahmen des gegenständlichen Vertrages auf die Vertragsdauer folgende Betreuungsleistungen zu erbringen:
Betreuung des Auftraggebers per E-Mail zu Fragen der Bedienung und Administration der Software.
Beseitigung von rekonstruierbaren Programmfehlern.
Information und zur Verfügungstellung bzw. Einsatz neuer Programmversionen.
Als Reaktionszeit für die Beantwortung von Anfragen werden 3 Stunden ab Eingang innerhalb der Geschäftszeiten vereinbart.
Die vorzunehmenden Wartungs- und Betreuungsleistungen werden baldmöglichst innerhalb der Geschäftszeiten
von VENDO durchgeführt. Die Geschäftszeiten sind (ausgenommen Feiertage): Montag – Donnerstag 8:00 – 12:00 Uhr und 12:30 – 17:00
Uhr, Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr.
Pflichten des Auftraggebers:
Der Auftraggeber verpflichtet sich folgende Punkte zu beachten und einzuhalten:
Anfragen werden ausschließlich per E-Mail an support@vendo.at gerichtet.
Es sind alle relevanten Protokolldateien, Screenshots, etc. der jeweiligen Anfrage beizulegen.
Es sind alle relevanten Informationen über die jeweilige (betroffene) Systemkonfiguration der Anfrage beizulegen. Bei Anfragen bezüglich
Client-Systemen sind folgende Betriebsinformationen erforderlich:
a) Betriebssystem (Name, Version, ggf. Service Pack)
b) Browser (Name, Version, ggf. Service Pack)
c) Acrobat Reader-Version
Zugewiesene Bearbeitungsnummern sind immer anzuführen.
Von der den Vertragsinhalt bildenden Betreuungs- und Wartungsleistung sind nachstehende Leistungen ausgenommen:
Die Beseitigung von Störungen und Schäden aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder sonstiger Einwirkungen, die nicht von VENDO zu
vertreten sind. Leistungen die von VENDO zur Beseitigung solcher Störungen erbracht werden, werden zu den jeweils gültigen Preisen von
VENDO gesondert in Rechnung gestellt. Eingriffe in die Software oder in die von der Software verwalteten Daten (insoweit sie einen
Programmbestandteil bilden) durch den Auftraggeber oder Dritte entbinden VENDO von den Verpflichtungen zur Erbringung von
Betreuungs- und Wartungsleistungen.
6. Preise, Steuern, Gebühren
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den jeweils
vorliegenden Auftrag. Abweichende Preisvereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform. Die genannten Preise verstehen sich frei
Haus. Allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
In den Preisen sind – wenn aufgrund der Auftragsart notwendig – die Kosten einer üblichen Verpackung enthalten. Wenn der Auftraggeber
eine zusätzliche Verpackung (Kisten, Behälter) verlangt oder einen versicherten Transport wünscht, so sind die damit zusammenhängenden
Kosten vom Auftraggeber zu tragen. Verpackungen werden, ausgenommen Mehrwegverpackungen, von VENDO nicht zurückgenommen.
6.1. Preisänderungen
Die in Leistungsbeschreibungen von VENDO angegebenen Preise sind bis zum „Gültig bis“ Datum der Leistungsbeschreibung verbindlich.
Danach ist VENDO berechtigt, eingetretene Preissteigerungen bzw. Erhöhungen sonstiger Kosten (etwa Lohn- und Materialkosten, Steigen der
Papierpreise laut EUWID) dem Auftraggeber weiter zu verrechnen.
Im Zusammenhang mit Dienstleistungen und Services werden geänderte Stundensätze von VENDO dem Auftraggeber ein Monat vor ihrer
erstmaligen Anwendung bekannt gegeben. Solche Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr
als 10 % jährlich betragen.
Dienstleistungen, die von VENDO über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbracht werden, werden
zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen von VENDO monatlich unter Nachweis der erbrachten
Leistungen abgerechnet. Solche Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit von VENDO erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und
auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die dadurch anfallenden Mehrkosten
gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung definiert.
Die vertragsgegenständlichen Lieferungen und/oder sonstige Leistungen werden bei Erstellung bzw. Lieferung von VENDO in Rechnung
gestellt. Dienstleistungen werden einmal monatlich abgerechnet und die diesbezüglichen Preise werden jährlich zum 1.1. an den
Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 angepasst. Jährliche Nutzungsentgelte für Software sind zu Anfang jedes Kalenderjahres zu entrichten und
diese werden jährlich per 1.1. an den Verbraucherpreisindex (VPI) 2010 angepasst. Bei Aufträgen, die in Einheiten unterteilt werden können,
ist VENDO berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen.
6.2. Reisekosten
Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist im
Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung definiert.
6.3. Sonderkosten
Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den
Angebotspreisen enthalten. VENDO behält sich vor, dass bei mehr als zehn Fakturenadressen der Mehraufwand der Rechnungslegung
verrechnet wird. Bei Stornierung von Bestellungen durch den Auftraggeber werden die angefallenen tatsächlichen Arbeits- und
Materialkosten sowie 10% der darüber hinausgehenden Auftragssumme dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
7. Zahlung
7.1. Allgemeines
Sofern nicht anders vereinbart, sind die von VENDO gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer spätestens 30 Tage ab Fakturenerhalt, ohne
jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Dies gilt auch für Teilrechnungen.
7.2. Zahlungsverzug
Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsziele bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der Lieferung
bzw. Vertragserfüllung durch VENDO. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsziele berechtigt VENDO, die laufenden Arbeiten bzw.
Leistungen binnen einer Woche nach schriftlichem Hinweis einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie
der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.
Bei Überschreiten des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und Terminsverlust gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Im Fall der Säumnis ist
der Auftraggeber verpflichtet neben den gesetzlichen Verzugszinsen auch sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Betreibungskosten
sowie den gesamten mit dem Zahlungsverzug in Zusammenhang stehenden Schaden zu ersetzen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach dem kaufmännischen Ermessen von VENDO geeignet
sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern, berechtigt dies VENDO, für noch ausstehende Lieferungen vor Leistungserbringung
Vorauszahlungen zu verlangen. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können ausschließlich mit Banküberweisung an die in der Rechnung
von VENDO angeführten Konten geleistet werden. Barzahlungen sind in keinem Fall zulässig. Stehen mehrere Forderungen gegen den
Auftraggeber offen, so werden Zahlungen des Auftraggebers unabhängig von der Widmung zuerst auf die jeweils älteste Forderung
angerechnet. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf allfällige Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung, wobei hier
zuerst die älteste und dann die nächstälteste getilgt wird.
7.3. Aufrechnung
Ein Aufrechnungsrecht steht dem Auftraggeber nur in Ansehung von VENDO anerkannter oder gerichtlich rechtskräftig festgestellter
Forderungen zu.
8. Termine, Fristen und Rücktrittsrecht
VENDO ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die angestrebten Erfüllungstermine
können jedoch nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den von
VENDO angegebenen Terminen alle notwendigen Vorarbeiten, Unterlagen und Datenträger vollständig und richtig, insbesondere die von ihm
akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen, zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt.
Die Lieferzeit beginnt unter obigen Voraussetzungen mit dem Tage des Einganges des Auftrages bei VENDO, sofern in der Auftragsbestätigung
nichts Abweichendes vermerkt ist und sie endet an dem Tag, an welchem die Lieferung VENDO verlässt. Vereinbarte Liefertermine sind
grundsätzlich Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine in der Auftragsbestätigung zugesagt wurden. Für die Dauer der Prüfung
von übersandten Korrekturabzügen und Andrucken wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen
bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen bzw. Datenträger entstehen, sind von VENDO nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von
VENDO führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber ist verpflichtet Kopien der übergebenen Unterlagen und Datenträger zurückzubehalten und aufzubewahren. VENDO ist
berechtigt, kostenlose Kopien anzufordern, wenn dies notwendig ist. Sollte der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, so
besteht gegenüber VENDO kein Schadenersatzanspruch, welcher Art auch immer.
Vereinbarte Fristen beginnen erst mit dem Eintreffen sämtlicher notwendiger Daten sowie sämtlicher Unterlagen wie Layouts oder Druckfilme,
etc. bei VENDO zu laufen.
Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Streik, Naturkatastrophen, entbinden VENDO grundsätzlich
von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig, ob sich diese Umstände bei VENDO oder in Betrieben ihrer Zulieferer ereignet haben. In einem
solchen Fall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder VENDO für etwaige Folgeschäden haftbar zu machen. Die
Vertragsparteien werden sich bemühen neue Liefertermine zu vereinbaren.
Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden von VENDO ist der Auftraggeber berechtigt, unter
angemessener, mindestens jedoch 14-tägiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn
auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. Ein Rücktritt des Auftraggebers von bereits
erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von VENDO gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bzw. der verrechneten Kosten Eigentum
von VENDO. Eine Veräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch
VENDO gestattet.
10. Eigentumsrecht
Die von VENDO hergestellten Arbeitsbehelfe (fotografische Filme, Druckplatten, Satz- und Bilddaten) bleiben das unveräußerliche Eigentum von
VENDO, auch wenn der Auftraggeber dafür Wertersatz geleistet hat.
11. Abtretungsverbot
Dem Auftraggeber gegenüber VENDO zustehende Forderungen dürfen nur in Abstimmung mit
VENDO abgetreten werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform.
12. Gefahrenübergang
Der Übergang der Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung erfolgt mit der Übergabe an den Auftraggeber. Der
Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber mit der Annahme in Verzug gerät.
13. Haftung
VENDO haftet nicht für eine besondere über die in der Auftragsbestätigung bzw. der Leistungsbeschreibung enthaltene hinausgehende
Beschaffenheit, Ertragsfähigkeit und Eignung der vertragsgegenständlichen Lieferung und/oder Leistung. Der Auftraggeber erklärt über den
Vertragsgegenstand vollständig informiert zu sein und verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.
VENDO haftet ausschließlich für Schäden, die durch sie bzw. ihre Mitarbeiter oder Vertreter durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht
wurden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausdrücklich
ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber durch VENDO ist ausgeschlossen, soweit sie nicht von VENDO bzw. seine Mitarbeiter oder
Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
In jedem Fall ist eine etwaige Schadenersatzpflicht von VENDO mit der Höhe des Teilauftragswertes bzw. der vereinbarten Nutzungsgebühr bei
Services für die Dauer eines Vertragsjahres beschränkt.
Für den Fall, dass VENDO in eigenem Namen und auf eigene Rechnung von Lieferanten, die der Auftraggeber VENDO namhaft gemacht hat,
Waren und Dienstleistungen für die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber, bezieht, haftet VENDO nicht für
Mängel dieser Waren und Dienstleistungen. VENDO tritt schon jetzt allfällige Ansprüche gegen solche Lieferanten an den Auftraggeber ab. Für
den Fall, dass solche Waren und Dienstleistungen von VENDO in einem für den Auftraggeber eingerichteten Webshop angeboten werden,
verpflichtet sich der Auftraggeber VENDO im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte vollkommen schad- und klaglos zu halten.
14. Gewährleistung
VENDO leistet nur im Rahmen der folgenden Bestimmungen für von ihr erbrachte Leistungen Gewähr. Der Auftraggeber verzichtet jedenfalls
auf die Geltendmachung etwaiger Mängelfolgeschäden.
14.1. bei Software bzw. Softwarewartung
VENDO übernimmt die Gewähr dafür, dass für die Dauer von 6 Monaten ab der Abnahme die gelieferte Software bzw. für die vereinbarte
Nutzungsdauer das Service entsprechend der Beschreibung im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung funktionsfähig ist. Ein relevanter
Fehler in der überlassenen Software bzw. im Service liegt dann vor, wenn die Funktion der Software bzw. des Service von der im Auftrag bzw.
in der Leistungsbeschreibung festgelegten Weise wesentlich abweicht und dieser Fehler vom Auftraggeber reproduzierbar ist. Der
Auftraggeber verpflichtet sich binnen 8 Tagen ab Auftreten eines Fehlers bei sonstigem Anspruchsverlust Mängelrüge zu erheben.
Die Wahl der Fehlerbeseitigung erfolgt durch VENDO gemäß den technischen Erfordernissen beim Auftraggeber oder am Einsatzort der
Software. VENDO kann nach ihrer Wahl diese Fehler entweder ohne Berechnung individuell beseitigen oder durch Lieferung einer verbesserten
Programmversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ohne Berechnung VENDO die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
Der Auftraggeber stellt dazu nach Absprache mit VENDO die Rechnersysteme und Peripheriegeräte im ausreichenden Umfang ohne
Berechnung zur Verfügung. Reisekosten und Reisespesen von VENDO gehen zu Lasten des Auftraggebers, wenn der Einsatzort im Ausland liegt, oder wenn der Auftraggeber die Fehlerbeseitigung im Inland ausdrücklich am Einsatzort der Software wünscht, ohne dass dies nach Ansicht
von VENDO technisch notwendig ist. Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung an Fehlerbeseitigungsmaßnahmen, so ist VENDO von seiner Verpflichtung zur Fehlerbeseitigung befreit. Die Berechtigung zur Vornahme von Ersatzvornahmen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
VENDO ist in keinem Fall verpflichtet Source- oder Maschinencodes an den Auftraggeber oder an Dritte weiterzugeben.
Die Verpflichtung zur Fehlerbehebung entfällt auch hinsichtlich solcher Fehler, die vom Auftraggeber selbst oder von Dritten, durch Eingriffe in
die Software oder Fehlbedienungen hervorgerufen wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Eingriffe für den Fehler nicht
ursächlich sind, oder dass sie von VENDO veranlasst wurden. Wird von VENDO nachgewiesen, dass kein Fehler der Software vorlag, so
gehen sämtliche Aufwendungen für die Fehlersuche und -behebung zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat das Recht bei
Fehlschlagen der Mängelbeseitigung (Modifikation oder Ersatzlieferung), die Herabsetzung des Nutzungsentgeltes zu verlangen oder den
Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzukündigen.
14.2. Sonstige Lieferungen und/oder Leistungen
Beanstandungen müssen VENDO unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen, bekanntgegeben werden. Die Ware ist bei
Übernahme zu prüfen und allfällige Mängel müssen am Übernahmeschein vermerkt werden. Spätere Beanstandungen auf Grund von
Transportschäden oder wegen Unvollständigkeit der Lieferung können nicht akzeptiert werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen. Mängelrügen bei versteckten Mängeln müssen innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung
angezeigt werden. Für die eingesetzten Materialien gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie von VENDO enthalten sind. Im Falle eines gerechtfertigten Verbesserungsanspruches ist der Auftraggeber nur berechtigt, den für die Verbesserung notwendigen Aufwand zurückzubehalten. Satz- und Druckfehler werden kostenlos berichtigt, wenn sie von VENDO verschuldet sind. Spätere Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden ansonsten verrechnet. Nimmt VENDO von der Vorlage eines endgültigen Abzuges Abstand, so haftet diese für von ihr verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für Druck- und Ausführungsfehler, die der Auftraggeber in den von ihm als druckfertig bestätigten Abzügen übersehen hat, ist VENDO nicht haftbar. Telefonisch oder mündlich erteilte Änderungsaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung vor Druckbeginn. Beigestellte Satz- und/ oder Bilddaten werden nur nach ausdrücklicher Beauftragung durch den Auftraggeber auf deren Richtigkeit überprüft. Die Überprüfung ist kostenpflichtig. Erfolgt diese nicht, werden die Daten ungeprüft verarbeitet. Für dadurch entstehende Fehler haftet VENDO nicht. Geringfügige Farbabweichungen sowohl im Bilderdruck als auch bei Schmuckfarben gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.
14.3. Personalisierte Produkte
Zusätzlich zu Punkt 4.4., 13. und 14. gilt Nachstehendes: Die Personalisierungs-Druckqualität ist von der verwendeten Papierqualität
abhängig. Der Andruck ist nur für Text und Stand maßgeblich. In Formulare einzudruckende variable Daten können vom Schriftbild des
Probedruckes abweichen, sie müssen jedoch einwandfrei lesbar sein. Die Schadenersatz-, Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche des
Auftraggebers für personalisierte Produkte sind auf das unmittelbare Produkt eingeschränkt. Portokosten können ausgenommen im Fall grober
Fahrlässigkeit und Vorsatz nicht zurückgefordert werden
15. Einlagerung
Werden Fertigprodukte bei VENDO eingelagert, so gilt bei Auslieferung der ersten Teilmenge die gesamte Menge als an den Auftraggeber
übergeben. Der Auftraggeber hat nach Voranmeldung die Möglichkeit, die Ware zu prüfen. Wenn eine Einlagerung fremder Druckerzeugnisse
oder vom Auftraggeber beigestellter Materialien bei VENDO ausdrücklich vereinbart ist, so haftet diese für keinerlei Schäden, die trotz
Wahrnehmung aller Sorgfalt während der Einlagerung der Waren daran entstanden sind. Alle zur Verfügung gestellten Materialien müssen
franko VENDO angeliefert werden. VENDO bestätigt lediglich die Übernahme als solche, jedoch ohne Gewähr auf Richtigkeit der in den
Dokumenten angegebenen Mengen und Qualitäten bzw. Mängelfreiheit. VENDO ist erst in der Lage eine genaue Prüfung während des
Produktionsprozesses durchzuführen und haftet gemäß Punkt 13. und 14. auf jeden Fall nur für Schäden, die durch eigenes Verschulden
verursacht wurden. VENDO ist nicht verpflichtet, Versicherungen zur Abdeckung von Risiken an der eingelagerten Ware abzuschließen. Nach
Ablauf der vereinbarten Lagerdauer wird geliefert oder Lagerkosten in der Höhe des Speditionstarifes berechnet.
16. Beigestellte Arbeitsunterlagen
Für Manuskripte, Entwürfe, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen haftet VENDO im Sinne des Punktes 15. bis zu einem Zeitpunkt, der 4
Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt VENDO für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer
geartete Haftung.
17. Namen- und Markenaufdruck
VENDO ist zum Aufdruck ihres Firmennamens, Logos oder ihrer Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch
ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt. Der Kunde erklärt bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass VENDO die für den Kunden produzierten Waren für eigene Zwecke, insbesondere als Referenzabbildungen in Katalogen und Aussendungen, unentgeltlich verwenden kann. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er in diesen Fällen gegen VENDO keine Ansprüche aus welchem Rechtsgrund auch immer geltend machen wird.
18. Urheber- und Nutzungsrechte
VENDO gewährt dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der dafür vereinbarten Entgelte das nicht ausschließliche, nicht übertragbare
Recht zur Nutzung der im Auftrag bzw. der Leistungsbeschreibung angeführten und dort näher beschriebenen Software bzw. Service für die
vereinbarte Dauer. Eine Verbreitung bzw. Weitergabe des Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen. Durch eine
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der vertragsgegenständlichen Software werden keine, über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung, hinausgehenden Rechte, welcher Art auch immer, vom Auftraggeber erworben.
Sämtliche Urheberrechte, Werknutzungsrechte oder sonstigen Rechte an den vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen (Analysen,
Konzepte, Programme, Services, Dokumentationen etc.) stehen ausschließlich VENDO bzw. deren Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält
ausschließlich das Recht, die Software nach vertragsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken und nur
für die im Auftrag bzw. in der Leistungsbeschreibung spezifizierte Hardware/Betriebssysteme und im vereinbarten Ausmaß zu verwenden.
Sollte der Auftraggeber mit der vertragsgemäßen Bezahlung trotz zweimaliger Mahnung in Verzug geraten, so hat der Auftraggeber die
Nutzung der Software bzw. des Service ab sofort zu unterlassen. Jede Verletzung der Urheberrechte oder sonstiger Rechte von VENDO oder
des Lizenzgebers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in diesem Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Die Anfertigung von Kopien
für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein diesbezügliches
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke der jeweiligen
Rechteinhaber in diese Kopien unverändert mitübertragen werden.
19. Datenschutz
19.1. Allgemeines
VENDO verpflichtet sich und ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß Art. 2 § 6 Datenschutzgesetz (DSG) einzuhalten. Beide Vertragspartner
verpflichten sich, über den Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen und sämtliche interne Informationen und Daten des anderen
Vertragspartners, die ihnen im Zuge der Zusammenarbeit bekannt werden, Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Dies gilt auch
unbeschränkt für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Jede Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen durch einen der Vertragspartner, die über die Tatsache der Auftragserteilung und deren
elementare Parameter (Firmenname und Adresse, grobe Auflistung der abzudeckenden Anwendungsbereiche, ungefähre Anzahl Anwender,
etc.) hinausgeht, erfordert die nachweisliche Zustimmung des anderen Vertragspartners.
19.2. Personalisierte Produkte
Alle Beschäftigten, die an personalisierten Produkten arbeiten, haben ihre Verschwiegenheitsverpflichtung zur Kenntnis genommen und eine
Datenschutzerklärung unterfertigt. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Datenträger werden unmittelbar nach Eingang registriert, und der Empfang der Daten wird per E-Mail oder per Telefax bestätigt.
Die Daten werden in der EDV-Abteilung von VENDO vom Datenträger auf einen speziellen Rechner überspielt und dort zur Verarbeitung
aufbereitet. Die Originaldatenträger werden in einem feuersicheren Schrank bis zur Beendigung des Auftrages aufbewahrt und anschließend an
den Auftraggeber zurückgestellt. 2 Monate nach Beendigung des Auftrages werden die aufbereiteten Daten von sämtlichen Speichermedien
bei VENDO endgültig gelöscht.
19.3. Newsletter
Als Vertragspartner (Auftraggeber) stimme ich zu, vom Unternehmen VENDO den regelmäßigen Newsletter zu erhalten. Die E-Mail-Zusendung
kann jederzeit und bei jedem E-Mail-Empfang widerrufen werden.
20. Insolvenz des Auftraggebers
20.1. Für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers ist VENDO unabhängig von den sonst
getroffenen Vereinbarungen (z.B.: Auftragsbestätigung, Zahlungsbedingungen) berechtigt, nach Wahl die Erbringung der Leistungen von der
Vorauszahlung oder Sicherstellung des vereinbarten Entgeltes abhängig zu machen.
20.2. Eine geforderte Sicherstellung hat durch Bargeld oder abstrakte Bankgarantie zu erfolgen. Eine geforderte Vorauszahlung oder
Sicherstellung ist binnen 8 Tagen ab Aufforderung zu leisten, widrigenfalls der Auftraggeber in Verzug gerät und VENDO ohne weitere
Nachfristsetzung zum Vertragsrücktritt berechtigt ist. Die Kosten der Vorauszahlung bzw. Sicherstellung trägt der Auftraggeber.
21. Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand
Erfüllungsort für sämtliche von VENDO erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen ist ausschließlich der Sitz von VENDO.
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen VENDO und dem Auftraggeber sowie für
sämtliche Streitigkeiten über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für VENDO sachlich und örtlich zuständige Gericht.
VENDO hat jedoch wahlweise das Recht, den Auftraggeber auch vor den für ihn möglichen und zulässigen Gerichtsständen zu belangen.
Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtsbeziehungen zwischen VENDO und dem Auftraggeber wird die ausschließliche
Anwendung materiellen und formellen österreichischen Rechts, unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der
Verweisungsnormen des IPRG, vereinbart.
AGB gültig ab 21. Oktober 2020