Einkaufsbedingungen für unsere Lieferanten

Nachstehend finden Sie unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen Stand 12/2021 der VENDO Kommunikation + Druck GmbH

1. Begriffe
AEB Allgemeine Einkaufsbedingungen
AN Auftragnehmer
AG Auftraggeber

2. Geltung der Bedingungen
Diese AEB gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen AN und AG. Geschäftsbedingungen des AN gelten nur wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen. Diese AEB gelten auch für schriftlich oder mündlich erteilte Folgeaufträge

3. Angebot
Sämtliche Angebote, die uns der AN legt, unterliegen in jedem Fall diesen AEB. Wenn der AN zur Angebotslegung weiter Informationen benötigt, hat der diese bei uns anzufordern. Wir gehen davon aus, dass der AN die genauen Modalitäten der Anfrage kennt. Wird von uns unpräzise angefragt, so hat der AN die Angaben bzw. das Angebot genau zu präzisieren. Kosten, die für die Angebotserstellung entstehen, werden von uns nicht übernommen.

4. Bestellung
Rechtsverbindliche Bestellungen erhält der AN auf unserem Geschäftspapier gedruckt oder als Mailanhang mit unserem Logo. Wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt gelten die angefragten Preise immer DDP (Incoterms 2010).

5. Abweichendes Angebot/mündliche Absprachen/Schriftlichkeitsgebot
Weicht das Angebot oder die Auftragsbestätigung des AN von unserer Bestellung ab, hat der AN explizit darauf hinzuweisen. Mündliche Absprachen oder Abweichungen zu unserer Bestellung bedürfen um gültig zu sein immer der schriftlichen Bestätigung durch uns. Dieses Schriftlichkeitsgebot gilt für sämtliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages, sowie Mitteilungen des AN an uns und gilt dieses auch für die Vereinbarung des Abgehens von der hiermit vereinbarten Schriftlichkeit.

6. Leistungszeit/Leistungsanzeige
Der vereinbarte Liefertermin ist einzuhalten. Geschieht dies nicht, können wir uns entstandene Kosten und/oder Schäden in Abzug bringen

7. Erfüllungsort, Versand, Lieferung
Falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, gilt der in der Bestellung im Punkt Lieferanschrift angeführte Lieferort als Erfüllungsort. Lieferungen an uns haben frei von Eigentumsvorbehalten zu erfolgen. Die Lieferung hat vollständig mit den notwendigen Dokumenten zu erfolgen. Die Bezugsdaten unserer Bestellung müssen auf allen Dokumenten angeführt sein. Erfolgt die Lieferung direkt an unseren Kunden, sind Etiketten, Palettenscheine und Lieferdokumente in jedem Fall neutral oder in unserer aktuellen CI auszuführen.

8. Fremdpersonal
Die Installation, Wartung und Reparatur darf nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden. Die Personen müssen dem Stand der Technik entsprechend ausgebildet und qualifiziert sein. Qualifiziertes Personal sind Personen, die durch ihre Ausbildung und Erfahrung sowie durch Kenntnisse einschlägiger Bestimmungen, gültiger Normen und Unfallverhütungsvorschriften die jeweils erforderlichen Tätigkeiten ausführen und dabei mögliche Gefahren erkennen und vermeiden können.
Der Auftragnehmer hat in jedem Fall dafür zu sorgen, dass sein Personal und das seiner Subfirmen mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Absturzsicherungen, Gehörschutz etc.) ausgestattet ist und dieses in einwandfreiem Zustand ist.
Die geltenden Vorschriften und Verhaltensregeln, insbesondere bezüglich persönlicher Schutzausrüstungen und weiterer Sicherheits- und Schutzmaßnahmen, müssen auch vom Auftragnehmer und dessen Personal sowie seiner Subfirmen eingehalten werden. Die Vorgesetzten des Personals haben diesem Grundsatz Achtung zu verschaffen und ihr Personal entsprechend auszurüsten, zu instruieren und zu überwachen.
Die Mitarbeiter des Auftragnehmers haben sich vor Arbeitsaufnahme bei der Kontaktperson über die spezifischen Gefahren auf der jeweiligen Anlage zu informieren. Bei Brandgefährdung (Schweißarbeiten) sind durch das Fremdpersonal die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen (Löschmittel) vorzusehen und wenn nötig, die Brandmeldeanlage durch die Kontaktperson ausschalten zu lassen.
Für Unfälle, Schäden oder Betriebsstörungen, die in Folge Missachtung von Anweisungen entstehen, lehnt der Auftraggeber jede Haftung ab. Schäden werden dem Verursacher weiterverrechnet.

9. Warenübernahme
Mit einer Unterschrift auf den Lieferdokumenten bestätigen wir (bzw. unser Kunde) lediglich den Erhalt der Lieferung und nicht die Mängelfreiheit oder die vertragsgemäße Lieferung/Leistung. Die vorbehaltlose Übernahme einer Lieferung/Leistung, durch wen auch immer, gilt im Fall des Abweichens von der Bestellung nicht als Zustimmung. Bis zur Prüfung der Lieferung/Leistung verwahren wir diese sorgfältig.

10. Qualität
Kann der Vertragspartner ein Qualitätsmanagementsystem (z.B. ISO 2001:2008 o.ä.) nachweisen, so steht dem AG das Recht zu, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Siehe Norm 9001:2008 Pkt. 4.1 und 8.2.2 „Internes Audit ausgelagerter Prozesse“.

11. Rücktritt und Gewährleistung/Mängelrüge, Schadenersatz
Der AN ist für die einwandfreie und dokumentationskonforme Qualität seines Liefergegenstandes allein und voll verantwortlich und verzichtet daher ausdrücklich auf die Einrede der nicht oder nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gem. § 377 UGB.
Die Lieferungen/Leistungen unterliegen allen einschlägigen Vorschriften und Normen (z.B. ÖNORM). Zur Behebung von Mängeln haben wir das Recht, die Beseitigung des Mangels oder den Austausch der Ware zu verlangen. Nach unserer Wahl können wir auch Preisminderung verlangen. Sämtliche Kosten der Mangelbehebung oder Austauschs trägt der AN. Ist der Mangel nicht behebbar oder bringt der Austausch keine Verbesserung der Qualität, können wir auch vom Kauf zurücktreten. In allen Fällen setzen wir eine angemessene (max. 14 Tage) Nachfrist zur Beseitigung der Mängel oder zum Austausch. Bis zum Ende der Gewährleistungspflicht trifft den AN der Nachweis der Mangelfreiheit seiner Lieferungen/Leistungen. Weiters hat der AN im Falle des Schadenersatzes den Nachweis zu erbringen, dass ihn kein wie auch immer geartetes Verschulden trifft.

12. Garantie
Ist mit dem AN eine Garantie vereinbart, so können die von der Garantie erfassten Mängel noch innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Garantiezeit geltend gemacht werden. Bei Nichterfüllung der Garantiepflichten stehen uns auch die Rechte aus Punkt 10. zu.

13. Preise, Rechnungen, Zahlungsbedingungen, Haftungsrücklass
Angebotene Preise sind immer Festpreise. Standart-Zahlungsbedingung: 21 Tage mit 3% Skonto bzw. 90 Tage Netto. Fristenlauf beginnt mit unserem Rechnungseingangsdatum. Bei Mängeln können wir die Bezahlung bis zur Behebung/dem Austausch zurückhalten. Ein eventueller Haftrücklass wird in der Bestellung definiert. Anstelle eines Haftrücklasses akzeptieren wir auch eine abstrakte Bankgarantie. Die aktuell gültige Formulierung der Bankgarantie fordern Sie bitte bei uns an.

14. Sistierung, Stornierung, Vertragsauflösung
Wir haben das Recht, jederzeit den Auftrag zu unterbrechen und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die bis dahin entstandenen Kosten tragen wir aliquot zum Fertigstellungsgrad. Wir können den Auftrag auch unterbrechen und später weiter arbeiten lassen. Für die ersten 3 Monate der Unterbrechung entstehen
uns keine Kosten. Der AN ist verpflichtet, nach Erklärung des Rücktrittes alle Anstrengungen zur Kostenminimierung zu unternehmen.
Wir haben weiters das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des AN das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder wenn die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels ausreichenden Vermögens abgewiesen wird.

15. Software
An gelieferter Software wird uns das uneingeschränkte Nutzungs-, Verarbeitungs-, Vervielfältigungs- und Verwertungsrecht eingeräumt, wobei das Verwertungsrecht auch das Recht zu umfassen hat, die Software unseren Kunden zur Verfügung zu stellen, zu überlassen, und/oder Lizenzen zur Nutzung der Software unseren Kunden einzuräumen. Diese Rechts-einräumung erstreckt sich auf alle mit uns im Konzern verbundenen Unternehmen, ohne dass diese Unternehmen für die Rechtseinräumung Entgelt zu bezahlen haben. Zu Sicherungs-zwecken darf die Software so oft wie notwendig vervielfältigt werden. Der Verkauf der uns gelieferten Software oder eine sonstige Verwertung ist nur dann nicht möglich, wenn dies in der Bestellung ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Besteht ein Wartungsvertrag und wird die Software in diesem Rahmen bearbeitet und/oder verändert, so gelten alle Regelungen auch für den jeweils neuen, bearbeiteten Stand der Software. Daten, die im Rahmen der Softwarenutzung entstehen, stehen in unserem Eigentum. Wir und die mit uns im Konzern verbundenen Unternehmen sind berechtigt, die gelieferte Software an unsere Bedürfnisse anzupassen, zu adaptieren und zu bearbeiten.

16. Materialbeistellung – Immaterialgüterrechte/Geheimhaltung - Schutzrechte
Sämtliche Eigentums-, Urheber-, Werknutzungs-, Werkbearbeitungs- und sonstigen Rechte, sowie von uns erstellte Konzepte, Markenentwicklungen, Corporate Designs, Werbemittel und/oder andere ähnliche oder gleichartig erstellten Leistungen an den von uns dem AN übergebenen Zeichnungen, technischen Berechnungen, Daten, Skizzen, Werkzeugen, Mustern, Modellen etc. verbleiben zeitlich und örtlich uneingeschränkt bei uns und müssen bei Auftragende oder nach unserer Aufforderung vollständig zurückgegeben werden. Die Weiterverwendung durch den AN ist genauso wie die Zugänglichmachung bzw. Überlassung an dritte Personen in jedem Fall untersagt.
Sollte ein Verstoß gegen diese Bestimmungen vom AN auch nur leicht fahrlässig verursacht worden sein, so hat dieser uns den gesamten Schaden, der durch die Weitergabe unseres geistigen Eigentums entstanden ist, zu ersetzen.
Der AN hat uns zudem bei etwa aus der Lieferung und/oder Leistung entstehenden patent-, musterschutz- oder urheberrechtlichen Streitigkeiten schad- und klaglos zu halten und uns den uneingeschränkten Gebrauch der gelieferten Sachen und/oder erbrachten Leistungen zu gewährleisten.
Der AG erhält vom AN an sämtlichen Arbeitsergebnissen die im Zusammenhang mit der Arbeit des AN entstehen, unmittelbar im Moment der Entstehung ein umfassendes, ausschließliches, unbefristetes, weltweites, unbeschränktes Nutzungs- und Verwertungsrecht, dessen Einräumung durch die jeweilige Vergütung abgegolten ist. Dazu sind uns alle notwendigen Informationen zu überlassen. Dies gilt auch für in diesem Zusammenhang vom AN getätigten Erfindungen bzw. Erfindungsanteile. Der AN tritt sämtliche Rechte an solchen Erfindungen bzw. Erfindungsanteilen uneingeschränkt an uns ab. Sollten wir auf unsere Rechte an Erfindungen bzw.
Erfindungsanteilen ganz oder teilweise verzichten, so ist der AN nicht berechtigt, Rechte an solchen Erfindungen bzw. Erfindungsanteilen geltend zu machen (z.B.: Eigennutzung, Schutzrechtsanmeldung, etc.). Allfällige Erfindungen bzw. Erfindungsanteile sind gleichsam durch die jeweilige Vergütung abgegolten.
Der AN ist verpflichtet, alle organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen zu treffen, wie z.B. die Inanspruchnahme von Erfindungen seines Personals, sowie Erklärungen abzugeben, die notwendig sind, damit der AG die zuvor genannten Rechte auch tatsächlich wahrnehmen kann.

17. Abtretungsverbot
Der AN darf seine Forderung nur in Abstimmung mit uns abtreten. Diese Vereinbarung bedarf ebenfalls der Schriftform.

18. Einsatz von Subunternehmen
Subunternehmer dürfen vom AN nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung beauftragt werden. Der AN haftet auch für den Subunternehmer und dafür, dass auch der Subunternehmer alle gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften einhält. Die Verpflichtungen nach diesen AEB, insbesondere die nach den Punkten 18. und 19., sind auf den Subunternehmer zu überbinden.

19. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bzw. Kundenschutz
Informationen, die der AN infolge des Auftrages bzw. seiner Durchführung über uns oder den Gegenstand des Auftrages und damit zusammenhängende Fragen erhält oder sich verschafft, sind als unser Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis zu betrachten. Der AN verpflichtet sich zur Geheimhaltung der ihm im Zusammenhang mit unserem Auftrag über unseren Kunden oder den Gegenstand des Auftrages zur Kenntnis gelangenden Informationen, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, bzw. der von ihm erarbeiteten Ergebnisse oder Teilergebnisse. Gleiches gilt für uns oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die dem AN im Zusammenhang mit unserem Auftrag zur Kenntnis gelangen.
Wird der AN als Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfe eingesetzt, ist ihm in jedem Fall der Kontakt zu unserem Auftraggeber untersagt. Dem AN ist auch die Kontaktaufnahme mit unseren Kunden untersagt. Die Akquise-Sperre gegenüber Kunden und unseren Auftraggebern gilt für die dem Auftrag folgenden 3 Jahre.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die hier getroffenen Regelungen ist eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 je Zuwiderhandlung an uns zu bezahlen. Unser Recht, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche und/oder Unterlassungsansprüche und uns sonst nach dem Gesetz zustehende Ansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon ungerührt.

20. Datenschutz
Für jeden konkreten Auftrag erteilen wir die Zustimmung zur Übermittlung von Daten, sofern dies die Durchführung des konkreten Auftrages erfordert. Diese Zustimmung gilt mit Vertragsschluss als erteilt. Der AN hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere zur entsprechenden Geheimhaltung zu veranlassen.
Zu beachten sind insbesondere für die Überlassung von Daten zum Zweck der Verarbeitung als Dienstleister die Bestimmungen gem. § 11 DSG auch in Verbindung mit § 12 Abs. 5 DSG.

Der AN verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich an uns zurückzugeben oder nur nach unserem schriftlichen Auftrag zu übermitteln. Desgleichen bedarf eine Verwendung der überlassenen Daten für eigene Zwecke des Verarbeiters eines derartigen schriftlichen Auftrags.
Der AN erklärt rechtsverbindlich, dass er alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 15 DSG verpflichtet hat. Insbesondere bleibt die Verschwiegenheitsverpflichtung, der mit dem Datenverkehr beauftragten Personen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit und Ausscheiden beim Verarbeiter aufrecht. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist auch für die Daten von juristischen Personen und handelsrechtlichen Personengesellschaften einzuhalten.
Der AN erklärt rechtsverbindlich, dass er ausreichende Sicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14 DSG ergriffen hat, um zu verhindern, dass Daten ordnungswidrig verwendet oder Dritten unbefugt zugänglich werden.
Wird ein anderes Unternehmen mit der Durchführung von Verarbeitungen beauftragt, muss der AN mit dem Subverarbeiter einen Vertrag im Sinne des § 10 und § 11 DSG abschließen. In diesem Vertrag hat der AN sicherzustellen, dass der Subverarbeiter dieselben datenschutzrechtlichen Verpflichtungen eingeht, die dem AN aufgrund dieser Vereinbarung obliegen. Die Beauftragung von Subunternehmen ist in jedem Fall von uns zu genehmigen (siehe Punkt17).
Der AN trägt für die notwendigen technischen und organisatorischen Voraussetzungen Vorsorge, dass wir die Bestimmungen des § 26 DSG (Auskunftsrecht) und § 27 DSG (Richtigstellung- und Löschungsrecht) gegenüber einem betroffenen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen können und überlässt uns der AN alle dafür notwendigen Informationen.

Der AN ist nach Beendigung der Dienstleistung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse und Unterlagen, die Daten enthalten, uns zu übergeben bzw. in unserem
Auftrag für ihn weiter vor unbefugter Einsicht gesichert aufzubewahren oder auftragsgemäß zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Verarbeiter unmittelbar von Änderungen des DSG und ergänzender Bestimmungen zu unterrichten. Der Auftraggeber räumt dem Verarbeiter eine angemessene Frist ein, sich auf geänderte Datenschutzbestimmungen einzustellen.
Dem Auftraggeber wird hinsichtlich der Verarbeitung der von ihm überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle eingeräumt.

21. Anti-Korruptionsvorschriften, Kernarbeitsnormen, Umwelt
Der AN verpflichtet sich, dass sich seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und eingesetzte und/oder beauftragte Subunternehmer an sämtliche geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Anti-Korruptionsvorschriften halten sowie geeignete Maßnahmen zu setzten, um die Einhaltung der Anti-Korruptionsvorschriften sicherzustellen. Der AN verpflichtet sich, die lokalen gesetzlichen Vorschriften unter Einhaltung der ILO Kernarbeitsnormen zu erfüllen. Der AN erfüllt alle lokalen gesetzlichen Umweltvorschriften, setzt fortlaufend Maßnahmen für die Effizienzerhöhung sowie Verbrauchsreduktion von natürlichen Ressourcen, der Minimierung von CO2-Emissionen und Abfall. Die Herkunft kritischer Rohstoffe ist sorgfältig zu prüfen. 

22. Information, Stoffdeklaration, Entsorgung
Der AN hat uns alle Stoffdeklarationen mitzuteilen. Gelieferte Stoffe können wir zur Entsorgung zurückschicken oder auf Kosten des AN selbst entsorgen lassen. Der AN hat uns auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen. Der AN ist auf unsere Aufforderung hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten Waren verbleibenden Abfällen laut Vorschriften des AWG verpflichtet. Der AN garantiert, dass er nur Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse an den AG liefert, die nach der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft Nr. 1907/2006 vom 18.12.2006 in der jeweils aktuell gültigen Fassung (REACH-Verordnung) hergestellt oder in Verkehr gebracht werden dürfen. Den nach der REACH-Verordnung vorgesehenen Informationspflichten, insbesondere der Pflicht zur Übergabe von entsprechenden Sicherheitsdatenblättern an den AG, wird der AN fristgerecht und ohne Aufforderung durch den AG nachkommen.

23. Höhere Gewalt
Krieg, Bürgerkrieg, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse, sowie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen und Ereignisse, die uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Der AN ist verpflichtet, uns von allen Umständen, die ihm die Einhaltung der Lieferfrist unmöglich machen, unverzüglich zu benachrichtigen.

24. Sonstiges
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen diese AEB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AEB davon unberührt. Die Vertragsparteien vereinbaren die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die der Zielsetzung der Parteien und dem wirtschaftlichen Gehalt dieser Einkaufsbedingungen am nächsten kommt. Authentische Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. Im Fall der Auslegung ist ausschließlich diese Fassung in deutscher Sprache heranzuziehen. Allfällige Übersetzungen dieser AEB in andere Sprachen haben, auch wenn sie von den Vertragsparteienunterfertigt werden sollten, keine Gültigkeit.

25. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem AN sowie für sämtliche über das Bestehen eines solchen Vertragsverhältnisses ist das für uns sachlich und örtlich zuständige Gericht. Wir haben jedoch wahlweise das Recht den AN auch vor den für ihn möglichen und zulässigen anderen Gerichtsständen zu belangen. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse oder sonstige Rechtbeziehungen zwischen uns und dem AN wird die ausschließliche Anwendung materiellen und formellen österreichischen Rechts unter ausdrücklichem Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG) und der Weisungsnormen des IPRG vereinbart.


AEB gültig ab 01.12.2021

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